Softwareersteller für Arbeitgeber

Ausgangspunkt
Bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BV), entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder im gegebenen Rahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) dem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch Versicherten haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht [§ 172 (2) SGB VI].

Für das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine der Voraussetzungen, dass aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Pflichtbeitrag erhoben wird, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dafür benötigen die BV Informationen über die Beschäftigung und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt daraus.

Neuerung
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 müssen die Arbeitgeber die von den BV zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch an diese übermitteln. Dies gilt sowohl für die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler, bei denen der Arbeitgeber den Zahlungsverkehr für den Gesamt-Pflichtbeitrag abwickelt [§ 28a (10) und (11) SGB IV].

Für Pflichtbeiträge ist das Verfahren obligatorisch, für Höherversicherungsbeiträge optional.

Der Datenaustausch erfolgt in dem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) stellt dafür eine Sammelannahmestelle bereit. In deren Auftrag nimmt die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH diese Funktion wahr. Empfänger der Daten sind die BV.

Der richtigen Zuordnung der Arbeitgebermeldungen dient die für dieses Verfahren erweiterte Mitgliedsnummer bei der BV. Sie kann alphanumerisch 5 bis 17stellig sein. Die BV vergibt die Nummer und teilt sie den Versicherten - auch zur Weitergabe an deren Arbeitgeber - mit.

Umsetzung
Alle aus der Beschäftigung zu erstattenden Meldungen des Arbeitgebers müssen im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) bereits seit Januar 2006 elektronisch an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden. Die dafür vorgegebenen Bedingungen und Regeln gelten ab Januar 2009 auch für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV.

Bei den zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV handelt es sich um die ohnehin an eine Annahmestelle der GKV zu übermittelnden, wenn sie ein Mitglied einer BV betreffen. Besonderheiten sind in dem ABV Rundschreiben zum Meldeverfahren ausgeführt. Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Inhaltlich ist als ergänzende Angabe für die BV die Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.

Gesetzliche Grundlage für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV ist § 28a (10) SGB IV.

Die im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für die BV nicht verwendbar und diesen daher auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen die BV mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung. Daher wird das Verfahren um die Datei BV Beitragserhebung mit entsprechendem Verfahrensmerkmal erweitert, die nur den BV zu übermitteln ist.

Gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten zur Beitragserhebung an die Annahmestelle der BV ist § 28a (11) SGB IV.

Der Datenaustausch im Arbeitgeberverfahren darf nur mit systemuntersuchten Programmen oder Ausfüllhilfen erfolgen. Dies gilt auch für den Datenaustausch mit der Annahmestelle der BV.

Daraus folgt, dass die von den Arbeitgebern oder Dienstleistern (Meldenden) angewendeten Programme und Ausfüllhilfen zum Datenaustausch mit der Annahmestelle der BV die erweiterten Leistungen systemgeprüft zur Verfügung stellen müssen. Den Softwareerstellern der Arbeitgeber, die das Verfahren integrieren wollen, steht dafür auf dieser Internetpräsenz ein Entwicklerforum zur Verfügung.

Für den Datenaustausch mit der Datenannahmestelle der BV benötigten Meldende, ergänzend zum bestehenden Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung, als Information

- die Spezifikation der BV Datei (Angaben zu den BV),
- die Spezifikation der Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV),
- die Spezifikation der Abweichungen zur Datei DEÜV Meldungen,
- die Spezifikation der Datei BV Beitragserhebung,
- die Identifikation der Annahmestelle,
- das ABV Rundschreiben zum Meldeverfahren.


Die Angaben zu den BV werden in der BV Datei nach den Vorgaben der ABV von DASBV gepflegt. Die Spezifikation der BV Datei wird im DASBV Entwicklerforum zur Verfügung gestellt. Die BV Datei steht den Meldenden als herunterladbare Datei zur Verfügung.

Die Spezifikation der Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV) steht im DASBV Entwicklerforum zur Verfügung. Für die Erzeugung und die Prüfung einer MNrBV-AGV wird zusätzlich ein Codierungsbeispiel in C++ zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird von DASBV eine Maske zur Erzeugung einer MNrBV-AGV für einzelne interne Mitgliedsnummern der BV angeboten, die von Softwareerstellern auch zu Kontrollzwecken genutzt werden kann.

Die Spezifikation der Abweichungen zur Datei DEÜV Meldungen wird im DASBV Entwicklerforum zur Verfügung gestellt.

Die Spezifikation der Datei BV Beitragserhebung wird zuzüglich des diesbezüglichen Kernprüfprogramms im DASBV Entwicklerforum zur Verfügung gestellt.

Die Identifikation der Annahmestelle der BV erfolgt über die entsprechende Datei der ITSG, von der die DASBV auch das Annahmestellenzertifikat erhält.


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