berufsständische Versorgungseinrichtungen (BV)

Ausgangspunkt
Bei Ihren Arbeitnehmermitgliedern entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder im gegebenen Rahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) dem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht [§ 172 (2) SGB VI].

Für das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine der Voraussetzungen, dass aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Pflichtbeitrag erhoben wird, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dafür benötigen Sie Informationen über die Beschäftigung und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt daraus.

Neuerung
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 müssen die Arbeitgeber die von Ihnen zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch an Sie übermitteln. Dies gilt sowohl für die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler, bei denen der Arbeitgeber den Zahlungsverkehr für den Gesamt-Pflichtbeitrag abwickelt [§ 28a (10) und (11) SGB IV].

Für Pflichtbeiträge ist das Verfahren obligatorisch, für Höherversicherungsbeiträge optional.

Der Datenaustausch erfolgt in dem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) stellt dafür eine Sammelannahmestelle bereit. In deren Auftrag nimmt die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH diese Funktion wahr. Empfänger der Daten sind Sie.

Der richtigen Zuordnung der Arbeitgebermeldungen dient die für dieses Verfahren erweiterte Mitgliedsnummer bei Ihnen. Sie vergeben die Nummer und teilen sie den Versicherten - auch zur Weitergabe an deren Arbeitgeber - mit.

Umsetzung
Die Spezifikation der erweiterten Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV) steht im Forum zur Verfügung.

Zusätzlich stellt DASBV einen Generator zur Erzeugung von MNrBV-AGV in zwei Varianten zur Verfügung.

Eine ist für die Ergänzung des Bestandes Ihrer internen Mitgliedsnummern zur MNrBV-AGV zur Anwendung durch DASBV vorgesehen. Das Verfahren wird im Forum im Dokument Gestaltung der MNrBV-AGV beschrieben.

Als zweite Variante des Generators wird von DASBV im Forum eine Maske zur Erzeugung einer MNrBV-AGV für einzelne interne Mitgliedsnummern angeboten.

Alle aus der Beschäftigung zu erstattenden Meldungen des Arbeitgebers müssen im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) bereits seit Januar 2006 elektronisch an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden. Die dafür vorgegebenen Bedingungen und Regeln gelten ab Januar 2009 auch für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV. Die Meldungen umfassen u.a. An- und Abmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, Namens- und Adressänderungen, Zeiten ohne Arbeitsentgelt und beitragspflichtiges Entgelt eines Zeitraumes. Detailliert ist dies im Gemeinsamen Rundschreiben zur DEÜV und seinen Anlagen sowie den Ausführungsergänzungen, die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und der ABV herausgegeben werden, ausgeführt.

Bei den zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV handelt es sich um die ohnehin an eine Annahmestelle der GKV zu übermittelnden, wenn sie ein Mitglied einer BV betreffen.  Besonderheiten sind in dem ABV Rundschreiben zum Meldeverfahren ausgeführt. Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Inhaltlich ist als ergänzende Angabe für Sie die Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.

Gesetzliche Grundlage für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV ist § 28a (10) SGB IV.

Die im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für Sie nicht verwendbar und Ihnen daher auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen Sie mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung. Daher wird das Verfahren um die Datei BV Beitragserhebung erweitert, die nur Ihnen zu übermitteln ist.

Gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten zur Beitragserhebung an die Annahmestelle der BV ist § 28a (11) SGB IV.

Der Datenaustausch im Arbeitgeberverfahren darf nur mit systemuntersuchten Programmen oder Ausfüllhilfen erfolgen, um so die höchstmögliche Qualität zu sichern. Dies gilt auch für den Datenaustausch mit der Annahmestelle der BV. Den Softwareerstellern der Arbeitgeber, die das Verfahren integrieren wollen, steht dafür auf dieser Internetpräsenz ein Entwicklerforum zur Verfügung.

Die Meldungen der Arbeitgeber werden in der Annahmestelle umfänglichen Prüfungen auf Lückenlosigkeit und Plausibilität unterzogen. Das Prüfungsergebnis wird teilweise an Sie mitgeliefert, aber auch an den Absender und die Qualitätsmanagement-Datenbank des Verfahrens. Auf diese Weise kann auf Auffälligkeiten in der praktischen Anwendung systematisch reagiert werden.

Über für Sie vorliegende Meldungen werden Sie von DASBV elektronisch informiert, damit Sie die Daten kontrolliert abholen können. Dafür bietet DASBV auf Anfrage ein entsprechendes Werkzeug (Programm) an. Selbstverständlich kann dies auch durch Ihre Anwendungssoftware erfolgen. Ihren Softwareerstellern steht dafür auf dieser Internetpräsenz ein Entwicklerforum zur Verfügung.

Um die Meldeinhalte verwerten zu können, benötigen Sie folgende Informationen (die von Ihren Softwareerstellern benötigten sind in einem eigenen Punkt aufgeführt)

- Gemeinsames Rundschreiben zur DEÜV
- das ABV Rundschreiben zum Meldeverfahren
- Spezifikation der Abweichungen zur Datei DEÜV Meldungen
- Spezifikation der Datei BV Beitragserhebung
- Spezifikation der Datenkommunikation mit der Annahmestelle

Diese Spezifikationen werden im Forum für Sie bereitgestellt.

Sowohl Ihnen, als auch den Meldenden und den Softwareerstellern, stehen die Betreuer der DASBV für Klärungen zur Verfügung.

Am Informationsaustausch zu dem Verfahren können Sie im Forum teilhaben.

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