Arbeitgeber berufsständisch Versicherter

Ausgangspunkt
Bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BV), entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder im gegebenen Rahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) dem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch Versicherten haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht [§ 172 (2) SGB VI].

Für das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine der Voraussetzungen, dass aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Pflichtbeitrag erhoben wird, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dafür benötigen die BV Informationen über die Beschäftigung und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt daraus.

Neuerung
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 müssen Sie die von den BV zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch an diese übermitteln. Dies gilt sowohl für die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler, bei denen Sie den Zahlungsverkehr für den Gesamt-Pflichtbeitrag abwickeln [§ 28a (10) und (11) SGB IV].

Für Pflichtbeiträge ist das Verfahren obligatorisch, für Höherversicherungsbeiträge optional.

Der Datenaustausch erfolgt in dem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) stellt dafür eine Sammelannahmestelle bereit. In deren Auftrag nimmt die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH diese Funktion wahr. Empfänger der Daten sind die BV.

Der richtigen Zuordnung der Arbeitgebermeldungen dient die für dieses Verfahren erweiterte Mitgliedsnummer bei der BV. Sie kann alphanumerisch 5 bis 17stellig sein. Die BV vergibt die Nummer und teilt sie den Versicherten - auch zur Weitergabe an deren Arbeitgeber - mit.

Umsetzung
Alle aus der Beschäftigung von Ihnen zu erstattenden Meldungen müssen Sie im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) bereits seit Januar 2006 elektronisch an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermitteln. Die dafür vorgegebenen Bedingungen und Regeln gelten ab Januar 2009 auch für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV.

Bei den zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV handelt es sich um die ohnehin an eine Annahmestelle der GKV zu übermittelnden, wenn sie ein Mitglied einer BV betreffen. Besonderheiten sind in dem ABV Rundschreiben zum Meldeverfahren ausgeführt. Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Inhaltlich ist als ergänzende Angabe für die BV die Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.

Gesetzliche Grundlage für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der BV ist § 28a (10) SGB IV.

Die im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für die BV nicht verwendbar und diesen daher auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen die BV mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung. Daher wird das Verfahren um die Datei BV Beitragserhebung erweitert, die nur den BV zu übermitteln ist.

Gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten zur Beitragserhebung an die Annahmestelle der BV ist § 28a (11) SGB IV.

Der Datenaustausch im Arbeitgeberverfahren darf nur mit systemuntersuchten Programmen oder Ausfüllhilfen erfolgen. Dies gilt auch für den Datenaustausch mit der Annahmestelle der BV.

Daraus folgt, dass die von Ihnen oder Ihrem Dienstleister (Meldenden) angewendeten Programme und Ausfüllhilfen zum Datenaustausch mit der Annahmestelle der BV die erweiterten Leistungen systemgeprüft zur Verfügung stellen müssen. Den Softwareerstellern der Arbeitgeber, die das Verfahren integrieren wollen, steht dafür in dieser Internetpräsenz ein Entwicklerforum zur Verfügung.

Die Ausfüllhilfe sv.net/online ermöglicht ab der Version 9 und Perfidia ab der Version 2.90 auch die Meldungen an die BV. Zu Meldungen aus Ihrem Abrechnungsprogramm befragen Sie bitte Ihren Softwareersteller. Für die BV Beitragserhebung stellt DASBV eine online Meldemaske zur Verfügung.

Diese erreichen Sie unter folgendem Link:

Wollen Sie Daten über die Meldemaske der DASBV senden – klicken Sie hier

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